Diese sollten beim Ausfüllen des Schwerbehindertenausweises gleich mitbeantragt werden. Freifahrten im Nahverkehr: Nicht ganz "frei" Steht etwa ein "G" für "gehbehindert", "aG" für "außergewöhnlich gehbehindert" oder "Gl" für "gehörlos" im Ausweis, berechtigt dies zu Freifahrten im Nahverkehr. Wirklich kostenlos sind sie für diese Personengruppen allerdings nicht. Betroffene müssen zunächst beim Versorgungsamt eine Wertmarke erwerben. Diese kostet 72 Euro im Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr. Für jemanden, der nur selten Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt. Nur blinde und hilflose Menschen – Merkzeichen "Bl" und "H" – erhalten die Wertmarke umsonst. Hilfreich: der blaue Sonderparkausweis Außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde können auch einen Sonderparkausweis bekommen. Mit ihm darf man unter anderem bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot, in Lade- und Fußgängerzonen und auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken.
Jeder Mensch, der aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer anderen körperlichen Behinderung in seiner Lebensweise eingeschränkt ist, hat das Recht, einen Schwerbehindertenantrag zu stellen. Dieser wird bei dem zuständigen Landesamt für soziale Dienste beantragt. Der Schwerbehindertenantrag wird beim zuständigen Landesamt für soziale Dienste gestellt. Es gibt sehr viele Menschen, deren Lebensqualität aufgrund von chronischen Krankheiten oder Behinderungen sehr stark eingeschränkt ist. Dieser Personenkreis hat ein Anrecht auf besondere staatliche Fürsorge. Deshalb hat der Gesetzgeber für behinderte Menschen einen Nachteilsausgleich gesetzlich verankert. Um einen derartigen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können, ist es aber erforderlich, den Grad der Behinderung offiziell feststellen zu lassen. Dazu ist es nötig, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde einen Schwerbehindertenantrag stellt. So stellen Sie einen Schwerbehindertenantrag Zunächst müssen Sie sich darüber informieren, welche Behörde für Sie zuständig ist.