Schwerbehinderung Wegen Psyche

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Diese sollten beim Ausfüllen des Schwerbehinderten­ausweises gleich mitbeantragt werden. Frei­fahrten im Nahverkehr: Nicht ganz "frei" Steht etwa ein "G" für "gehbehindert", "aG" für "außergewöhnlich gehbehindert" oder "Gl" für "gehörlos" im Ausweis, berechtigt dies zu Frei­fahrten im Nahverkehr. Wirk­lich kostenlos sind sie für diese Personen­gruppen allerdings nicht. Betroffene müssen zunächst beim Versorgungs­amt eine Wert­marke erwerben. Diese kostet 72 Euro im Jahr oder 36 Euro für ein halbes Jahr. Für jemanden, der nur selten Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wert­marke also nicht unbe­dingt. Nur blinde und hilf­lose Menschen – Merkzeichen "Bl" und "H" – erhalten die Wert­marke umsonst. Hilf­reich: der blaue Sonder­park­ausweis Außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde können auch einen Sonder­park­ausweis bekommen. Mit ihm darf man unter anderem bis zu drei Stunden im einge­schränkten Halte­verbot, in Lade- und Fußgängerzonen und auf gekenn­zeichneten Behinderten­park­plätzen parken.

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Jeder Mensch, der aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer anderen körperlichen Behinderung in seiner Lebensweise eingeschränkt ist, hat das Recht, einen Schwerbehindertenantrag zu stellen. Dieser wird bei dem zuständigen Landesamt für soziale Dienste beantragt. Der Schwerbehindertenantrag wird beim zuständigen Landesamt für soziale Dienste gestellt. Es gibt sehr viele Menschen, deren Lebensqualität aufgrund von chronischen Krankheiten oder Behinderungen sehr stark eingeschränkt ist. Dieser Personenkreis hat ein Anrecht auf besondere staatliche Fürsorge. Deshalb hat der Gesetzgeber für behinderte Menschen einen Nachteilsausgleich gesetzlich verankert. Um einen derartigen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können, ist es aber erforderlich, den Grad der Behinderung offiziell feststellen zu lassen. Dazu ist es nötig, dass die betroffene Person bei der zuständigen Behörde einen Schwerbehindertenantrag stellt. So stellen Sie einen Schwerbehindertenantrag Zunächst müssen Sie sich darüber informieren, welche Behörde für Sie zuständig ist.

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